Brukner GmbH Einkaufsbedingungen (BEB).

I. Geltung der Brukner GmbH Einkaufsbedingungen
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die die Brukner GmbH als Käufer oder Besteller abschließt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Lieferbedingungen von Lieferanten, die von der BEB abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Brukner GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die BEB gelten auch dann, wenn die Brukner GmbH eine Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt, obwohl die Brukner GmbH entgegenstehende oder von den BEB abweichende Bedingungen des Lieferanten bekannt sind.
(2) Die BEB gelten in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten. Die Brukner GmbH stellt dem Lieferanten bei Erteilung von Folgeaufträgen die jeweils aktualisierte Fassung der BEB zur Verfügung.

ll. Vertragsabschluss und Vertragsänderung
(1) Der Vertrag kommt durch die Bestellung oder den Lieferabruf von der Brukner GmbH zustande, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Bestellung bzw. des Lieferabrufs schriftlich widerspricht oder ein Gegenangebot unterbreitet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Widerspruchs oder des Gegenangebots bei der Brukner GmbH.
Soweit die Brukner GmbH das Gegenangebot nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang ablehnt, ist sein Inhalt verbindlich, wenn dieser nicht erheblich von der Bestellung bzw. dem Lieferabruf abweicht. Als erhebliche Abweichungen gelten, sofern sich aus der Bestellung bzw. dem Lieferabruf nichts anderes ergibt, die Änderungen des Liefertermins oder der Lieferfrist um mehr als achtundvierzig Stunden, die Änderung der Liefermenge um mehr als fünf Prozent oder die Änderung des Preises.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Ablehnung des Gegenangebots ist ihre Absendung durch die Brukner GmbH; als Nachweis gilt der Poststempel.
(2) Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, für die der vorstehende Absatz entsprechend gilt.

III. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht
(1) Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten.
(2) Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellsten DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Die Brukner GmbH übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit der Brukner GmbH getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, die Brukner GmbH bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.

IV. Änderung der Leistung
(1) Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant dies der Brukner GmbH unverzüglich mitzuteilen.
Die Brukner GmbH wird dann schriftlich bekannt gegeben, ob und ggf. welche Änderungen der Lieferant gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich hierdurch die dem Lieferanten bei der Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl die Brukner GmbH als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der dem Lieferanten zustehenden Vergütung zu verlangen.
(2) Die Brukner GmbH kann Änderungen der Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind von beiden Vertragspartnern die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

V. Lieferzeit
(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der Brukner GmbH oder bei dem von der Brukner GmbH bestimmten Empfänger. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart und hat die Brukner GmbH sich bereit erklärt, den Transport der Ware zu übernehmen, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. In den sonstigen Fällen haftet der Lieferant nach Maßgabe von Absatz 4 für vom Spediteur verursachte Lieferverzögerungen.
(2) Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern können, hat der Lieferant der Brukner GmbH unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer von der Verzögerung zu benachrichtigen.
(3) Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen mit Ausnahme rechtswidriger Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse im Bereich von der Brukner GmbH berechtigten die Brukner GmbH - unbeschadet seiner sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind oder eine nur unerhebliche Verringerung des Bedarfs von der Brukner GmbH zur Folge haben.
(4) Im Falle des Lieferverzuges stehen der Brukner GmbH die gesetzlichen Ansprüche zu.

VI. Gefahrenübergang, Dokumente
(1) Die Gefahr geht mit Ablieferung der Ware bei der Brukner GmbH oder bei dem von der Brukner GmbH bestimmten Empfänger auf die Brukner GmbH über.
(2) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Rechnungen sind gleichzeitig mit Warenabsendung unter Angabe der Bestellnummer an die Brukner GmbH zu senden. Zur Vermeidung verzögerter Verarbeitung bei der Brukner GmbH sind Rechnungen nicht den Warenanlieferungen beizufügen, sondern mit gesonderter Post zu übermitteln; andernfalls gilt Ziffer VII. 3. entsprechend.

VII. Preise und Zahlung
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten.
(3) Wenn Rechnungen des Lieferanten weder die dem Lieferanten mitgeteilte Brukner GmbH Bestellnummer erkennen lassen noch das Bestelldatum, gerät die Brukner GmbH unter Ausschluss des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erst vierzig Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere mangelhafter Lieferung ist die Brukner GmbH berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.
(5) Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Zugang der Rechnung unter Abzug von drei Prozent des Nettopreises oder innerhalb von dreißig Kalendertagen ab Zugang der Rechnung und Erbringung der Gegenleistung. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Die Begebung von Wechseln an Erfüllungs statt bleibt vorbehalten; ohne gesonderte Vereinbarung lässt dies die gesetzlichen Verzugsfolgen hinsichtlich der Kaufpreisforderung unberührt.

VIII. Mängelansprüche und Rückgriff
(1) Der Lieferant übernimmt die Haftung, dass der Vertragsgegenstand dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Sollte der Vertragsgegenstand diese Anforderungen nicht erfüllen, hat der Lieferant der Brukner GmbH dies in jedem Einzelfall vor Beginn der Auslieferung an die Brukner GmbH unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Die Brukner GmbH ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung auch nach Erhalt binnen einer Frist von zehn Werktagen ab Mitteilung des Lieferanten zurückzuweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.
(2) Bestehen beim Lieferanten Bedenken gegen die von der Brukner GmbH gewünschte Art der Ausführung, hat der Lieferant dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung insbesondere auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit. Die Untersuchung erfolgt anhand des Lieferscheins und ist auf die Feststellung von offensichtlichen Mängeln beschränkt.
Die Brukner GmbH wird alle Lieferungen, sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und dem Lieferanten hierbei entdeckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich anzeigen; maßgeblich für die Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Dies gilt entsprechend für Mängel, die sich erst nachträglich zeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(4) Soweit der Lieferant nach Aufforderung durch die Brukner GmbH nicht unverzüglich Nacherfüllung leistet, steht die Brukner GmbH in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung von größeren Schäden, das Recht zu, die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu den bei der Brukner GmbH üblichen Vergütungssätzen selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen. Die gesetzlichen Ansprüche nach § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB bleiben unberührt.
(5) Die der Brukner GmbH zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in 24 Monaten, soweit nicht nach § 438 Abs. 1 und Abs. 3 BGB eine längere Verjährungsfrist besteht. Der Lieferant stellt die Brukner GmbH bei Rechtsmängeln der Ware von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
(6) Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Geheißpersonen befindet.
(7) Für innerhalb der Verjährungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, indem der Lieferant die Ansprüche von der Brukner GmbH auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
(8) Soweit die Brukner GmbH von dritter Seite wegen Mängeln der vom Lieferanten bezogenen Ware in Anspruch genommen wird, ist die Brukner GmbH gegenüber dem Lieferanten zum Rückgriff berechtigt; die vorigen Absätze gelten entsprechend. Der Lieferant ist der Brukner GmbH zum Ersatz der wegen der Mängel getragenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten verpflichtet.

IX. Produkthaftung
(1) Wird die Brukner GmbH aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, die Brukner GmbH von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nicht, soweit den Lieferanten kein Verschulden trifft.
Der Lieferant hat die Brukner GmbH in diesen Fällen in entsprechender Höhe von sämtlichen Kosten einschließlich der Aufwendungen für gebotene Rückrufaktionen und der gesetzlichen Kosten gebotener Rechtsverfolgung frei zu stellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

X. Schutzrechte
(1) Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, -verarbeitung oder Benutzung durch die Brukner GmbH Schutzrechte Dritter, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen verletzt.
(2) Der Lieferant stellt die Brukner GmbH und die Kunden der Brukner GmbH von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die die Brukner GmbH in diesem Zusammenhang entstehen.
(3) Der Lieferant hat bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter auf eigene Kosten die auch für die Brukner GmbH wirkende Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, -verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken.

XI. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge
(1) Die Brukner GmbH behält sich an allen dem Lieferanten beigestellten Teilen das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung beim Lieferanten werden für die Brukner GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Brukner GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Brukner GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird ein von der Brukner GmbH beigestelltes Teil im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Lieferanten auch auf die Reparatur bzw. den Ersatz des beigestellten Teiles.
(3) Die Brukner GmbH behält sich das Eigentum an von der Brukner GmbH bezahlten oder gestellten Werkzeugen vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von der Brukner GmbH bestellten Waren einzusetzen.

XII. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden und ausschließlich für die Zwecke des Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtlichen Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.
(2) Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen strikt geheim zu halten und sie Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Brukner GmbH offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.
(3) Unterlieferanten hat der Lieferant ggf. entsprechend zu verpflichten.
(4) Auf jederzeit mögliches Verlangen von der Brukner GmbH, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, sind alle von der Brukner GmbH stammenden Informationen (gegeben falls einschließlich gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an die Brukner GmbH zurückzugeben, soweit der Lieferant diese nicht noch zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten benötigt. Die Brukner GmbH behält sich alle Rechte an solchen vertraulichen Informationen, einschließlich Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, etc., vor.
(5) Erzeugnisse, die nach von der Brukner GmbH stammenden Entwürfen, Unterlagen, Modellen oder dergleichen oder nach als vertraulich gekennzeichneten Angaben hergestellt werden, dürfen vom Lieferanten nur zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwendet werden; insbesondere dürfen sie Dritten weder angeboten noch geliefert werden.

XIII. Schlussbestimmungen
(1) Der Lieferant darf den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Brukner GmbH an Dritte weitergeben.
(2) Sobald der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Brukner GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrechtsabkommen). Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
(4) Gerichtsstand ist der Sitz von der Brukner GmbH. Die Brukner GmbH behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor.